{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-01", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23791_2021-02-01.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23791", "Checksum": "b91e40c34cbbf7cf545c6a80bb66f504"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23791"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 01.02.2021 23791"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (VA 19 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:53", "Checksum": "60b852040e4e9f4149cb3540c1834f28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791\nRegeste:\nBaubewilligung (VA 19 12)\n\n1. Formelles\n1.1 Eintretensvoraussetzungen\nAngefochten ist der Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 232 vom 9. April 2019.\nLetztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde – worunter der Regierungsrat fällt\n(Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Ziff. 2 VRG [NG 265.1]) – können mit\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 89 Abs. 1\nVRG). Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31,\nArt. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.1]). Das Verwaltungsgericht Nidwalden ist\nsomit örtlich wie sachlich zuständig.\n\nZur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der\nVorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat\n(Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2)\nund ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat\n(Ziff. 3). Die Beschwerdeführer nahmen am vorinstanzlichen Verfahren teil, sind als\nunmittelbare Nachbarn des streitbefangenen Grundstücks von dessen Bebauung besonders\nberührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der erteilten\nBaubewilligung. Die Beschwerdeführer sind somit zur Beschwerde berechtigt.\n\nDie Beschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 71\nAbs. 1 VRG). Der angefochtene Entscheid erging am 9. April 2019 und ging am 14. April 2019\nbei den Beschwerdeführern ein. Die Beschwerde vom 20. Mai 2019 wurde unter Beachtung\nvon Art. 33a Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 34 Abs. 2 VRG fristgerecht eingereicht und entspricht den\nFormanforderungen (Art. 73 f. VRG).\n\nDie formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n1.2 Kognition und Rügegründe\nIm Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz\nneue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG).\nSoweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt\ndes angefochtenen Entscheides massgebend (Art. 92 VRG).\n6\n\n1.3 Rügen formeller Natur\n1.3.1 Gehörsverletzung, antizipierte Beweiswürdigung (Vorwurf der falschen Übertragung\ndes Terrains in die Pläne des Baugesuchs)\n1.3.1.1\nDie Beschwerdeführer rügen, dass sie bereits in ihrer Einwendung vom 18. Dezember 2017\nvermuteten, das gewachsene Terrain sei vom Architekten in den Plänen falsch eingezeichnet\nbzw. übertragen worden, womit das im streitbefangenen Baugesuch festgehaltene Terrain\nnicht dem verbindlichen, massgebenden Terrain des Gestaltungsplans entspreche. Deswegen\nhätten die Beschwerdeführer bereits im Einwendungsverfahren beantragt, ein unabhängiger\nGeometer habe das massgebende, gewachsene Terrain einzuzeichnen. Diesem Antrag habe\ndie Gemeinde Dallenwil nicht entsprochen, sondern sich, ohne Zahlen zu nennen, mit der\nsimplen Aussage begnügt, die Untergeschossregelung sei gemäss ihrer Überprüfung\neingehalten. Nur aufgrund des Umstands, dass die Gemeinde Dallenwil als\nBaubewilligungsbehörde die Richtigkeit des Terrains überprüft und für korrekt befunden haben\nsolle, könne nicht auf dessen tatsächlichen Richtigkeit geschlossen werden. Nur mit der\nÜberprüfung der Unterlagen durch einen unabhängigen Geometer und anhand der\nbestehenden Höhenkurven aus dem Gestaltungsplan könne das massgebliche Terrain\nbestimmt werden. Deswegen sei eine unabhängige «Expertise betr. die Übertragung des\nmassgebenden Terrains vom GSP 2004 in das Baugesuch» zu erstellen. Da die Vorinstanz\ndies unterlassen habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Das Vorgehen der Vorinstanz\nerstaune umso mehr, als es im Kanton Nidwalden Usanz sei, dass die F.__ AG die\nmassgebenden Terrains selbst im Situationsplan einzeichne und diese dann von den\nArchitekten übernommen werde, «wodurch – anders als in vielen Kantonen, wo die\nBestimmung der massgebenden Terrains oft zu langwierigen Streitfällen führen – in Nidwalden\nvorbildlich Rechtssicherheit geschaffen» werde.\n\n1.3.1.2\nDie Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest; die Mitwirkungspflicht der Parteien\ngemäss Art. 50 VRG bleibt vorbehalten (Art. 48 VRG). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet,\ndass die Behörde den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat. Die\nBehörde darf sich daher nicht auf die Vorbringen der Beteiligten verlassen und muss von sich\naus – in zumutbarer Weise – die materielle Wahrheit ergründen (MISCHA BERNER, Luzerner\nPlanungs- und Baurecht, 2012, Rz. 192).\n7\n\n"}