Rechtsspruch: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 1‘500., geht ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers, wird mit dessen Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und ist somit bezahlt. 3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (P 19 4) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Zustellung]: Stans, 30. September 2019 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Fabienne Bieri Versand: Rechtsmittelbelehrung