8.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.– bis Fr. 7ʻ000.– (Art. 17 PKoG). Für den vorliegenden Fall beträgt die Gerichtsgebühr pauschal Fr. 1‘500., gehen ausgangsgemäss zulasten des Beschwerdeführers, werden mit dessen Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet und sind bezahlt. 8.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Verkehrssicherheitszentrum obsiegte im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises. Folglich hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 123 Abs. 4 VRG). 14│14