7.2 Mit dem vorliegenden Entscheid hat der Beschwerdeführer kein rechtserhebliches Interesse mehr, dass sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung behandelt wird. Dementsprechend erweist sich sein Gesuch als gegenstandslos, womit es abzuschreiben ist (Art. 26 Abs. 1 VRG). 8.