20 Abs. 1 Vereinbarung VSZ berechtigt, für das Einspracheverfahren kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebühren für die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 780.30 erscheinen angemessen und werden bestätigt. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und damit abzuweisen ist. 7. 7.1 Mit Beschwerde vom 3. April 2019 und Replik vom 1. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (P 19 4).