das VSZ für den Vollzug der Strassenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzgebung sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben kostendeckende Gebühren. Diese abweichende Regelung ist zulässig, da Art. 8 Abs. 1 Ziff. 4 GebG, welcher die Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens vorsieht, nur in Bezug auf die kantonale Verwaltung Anwendung findet und nicht auch für selbständige Anstalten gilt (Art. 2 Abs. 1 GebG e contrario). Insofern war die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Vereinbarung VSZ berechtigt, für das Einspracheverfahren kostendeckende Gebühren zu erheben.