5.3 Die Beschwerdegegnerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Vereinbarung VSZ). Der Geltungsbereich des GebG umfasst grundsätzlich nur die kantonale Verwaltung (Art. 1 Abs. 1 GebG) mit Ausnahme der Art. 10–26 GebG, welche auch für die Erhebung von amtlichen Kosten durch Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kantonale und kommunale selbstständige Anstalten anwendbar sind, sofern diese keine abweichenden Bestimmungen erlassen (Art. 2 Abs. 1 GebG). Nach Art. 20 Abs. 1 Vereinbarung VSZ erhebt 12│14