GebG erhebt die Verwaltung im Einspracheverfahren keine amtlichen Kosten, sofern die Einsprache nicht leichtfertig oder trölerisch erfolgt ist. Nach Art. 20 Abs. 1 Vereinbarung VSZ (NG 651.2) erhebt das VSZ für den Vollzug der Strassenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzgebung sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben kostendeckende Gebühren.