5.2 Das Gebührengesetz regelt die Erhebung von amtlichen Kosten durch die kantonale Verwaltung für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide oder die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen (Art. 1 Abs. 1 Gebührengesetz [GebG; NG 265.5]). Grundsätzlich werden für die Erbringung der obgenannten Leistungen amtliche Kosten erhoben, sofern nicht die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist (Art. 7 Abs. 1 GebG). Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Ziff. 4 GebG erhebt die Verwaltung im Einspracheverfahren keine amtlichen Kosten, sofern die Einsprache nicht leichtfertig oder trölerisch erfolgt ist.