Ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – sein Verschulden als leicht einzustufen gewesen wäre, kann offenbleiben, da die Annahme einer leichten Widerhandlung - wie erwähnt - kumulativ ein leichtes Verschulden und eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer voraussetzt. Nach dem Gesagten stufte die Beschwerdegegnerin den Vorfall vom 8. Juni 2018 zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Auferlegung der Verfahrenskosten im Einspracheverfahren in der Höhe von Fr. 780.30 seien ohne gesetzliche Grundlage erhoben worden.