Ein Personenwagen stellt aufgrund seiner Bauweise und seines Gewichts eine erhöhte Gefährdung im Strassenverkehr dar. Die Kollision mit einem schwächeren Verkehrsteilnehmer geht aufgrund der physikalischen Gesetze zwangsläufig zu dessen Ungunsten aus. In Anbetracht der vorliegenden Umstände, insbesondere aufgrund der stattgefundenen Kollision kann die vom Beschwerdeführer geschaffene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG eingestuft werden. 11│14