Schon allein die Tatsache, dass es vorliegend zur Kollision zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen und der Fahrradfahrerin gekommen ist, schliesst eine geringe Gefährdung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG aus. Durch die Kollision wurde die Fahrradfahrerin konkret gefährdet. Zwar wurde die Fahrradfahrerin nur leicht verletzt (Platzwunde am Kinn, Prellungen an den Beinen), die ungenügende Vorsicht des Beschwerdeführers beim Rückwärtsfahren hätte jedoch ohne Weiteres zu schweren Verletzungen der Fahrradfahrerin führen können. Ein Personenwagen stellt aufgrund seiner Bauweise und seines Gewichts eine erhöhte Gefährdung im Strassenverkehr dar.