Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und soweit ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Diese Elemente müssen dabei kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3).