Ferner stellen Administrativmassnahmen rechtlich gesehen keine Strafe dar. Es handelt sich vielmehr um Verwaltungsmassnahmen mit präventivem und erzieherischem Charakter, die der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen sollen (BGE 116 Ib 146 E. 2a S. 148). Die Bildung einer «Gesamtmassnahme» i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB würde demnach dem repressiven und präventiven Zweck des Führerausweisentzuges widersprechen. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die erste Widerhandlung vom 8. Juni 2018 sei als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG zu qualifizieren.