3.3 Der Gesetzeswortlaut von Art. 15a Abs. 4 SVG spricht klar gegen die Bildung einer «Gesamtmassnahme» i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Widerhandlungen werden einzeln betrachtet und bei der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfällt der Führerausweis auf Probe von Gesetzes wegen. Dies ist zwingend und liegt nicht im Ermessen der zuständigen Behörde (Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2). Insofern besteht keine Gesetzeslücke, die durch einen Analogieschluss gefüllt werden muss. Ferner stellen Administrativmassnahmen rechtlich gesehen keine Strafe dar.