Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich dementsprechend als unbegründet, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Art. 49 StGB (SR 311.0) sei analog anwendbar. Folglich sei nicht für jede Verkehrsregelverletzung eine einzelne Massnahme anzuordnen. Vielmehr sei die für die schwerere Verletzung verfügte Massnahme angemessen zu schärfen, um so zu einer Gesamtmassnahme zu gelangen, welche allen Verfehlungen Rechnung trage. 9│14