Der Beschwerdeführer beging innerhalb von drei Monaten zwei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer noch nicht über die nötige Reife zum sicheren und verkehrsregelkonformen Führen eines Personenwagens verfügt, weshalb er vom Strassenverkehr, aus Gründen der Verkehrssicherheit, einstweilen fernzuhalten ist. Damit war die Beschwerdegegnerin berechtigt, dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe umgehend vorsorglich abzunehmen. Die Eröffnung eines ersten Entzugs musste demnach nicht abgewartet werden.