Wäre – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – die Annullation des Führerausweises auf Probe nur möglich, nachdem dieser bereits einmal entzogen war, hätte dies die unbefriedigende und nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechende Situation zur Folge, dass derjenige Fahrzeugführer, welcher zwei Wiederhandlungen innert kurzer Folge begeht, gegenüber jenem, der zwei zeitlich weit auseinanderliegende Widerhandlungen begeht, in ungerechtfertigter Weise privilegiert werden würde. Ferner bezweckt die Annullation des Führerausweises auf Probe – wie der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung