begangen hatte – am 8. September 2018 als Führer eines militärischen Kleinbusses eine zweite Widerhandlung und damit eine Wiederholung. Hiermit hat der Beschwerdeführer objektiv zwei entzugsbegründende Verkehrsregelverletzungen begangen, sodass die Voraussetzungen für die Annullation des Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG erfüllt sind.