2.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es nicht auf die Eröffnung eines Entzugsentscheides der Administrativbehörde an, sondern bloss darauf, dass der Ausweisinhaber während der Probezeit objektiv zwei entzugsbegründende Verkehrsregelverletzungen begeht. Das Bundesgericht setzt denn auch für die Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG keinen Rückfall im technischen Sinne voraus, also die erneute Begehung nach erfolgter Sanktionierung, sondern lediglich eine einfache Wiederholung (BGE 136 II 447 E. 5.3 S. 456). Der Beschwerdeführer beging – nachdem er bereits am 8. Juni 2018 eine erste Widerhandlung 8│14