SVG keinen Rückfall im technischen Sinne voraus, sondern bloss eine einfache Wiederholung. Mit anderen Worten sind die Voraussetzungen bereits dann erfüllt, wenn während der Probezeit eine zweite Widerhandlung begangen wird, unabhängig davon, ob die erste Administrativmassnahme bereits vollzogen worden oder ob der betreffende Entscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 136 II 447 E. 5.3 S. 456). Sinn und Zweck von Art. 15a Abs. 4 SVG ist die strenge Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenker und damit die Erhöhung der Verkehrssicherheit (Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2009 vom 10. September 2010 E. 6.1).