SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen demnach auch leichte Fälle, die isoliert betrachtet zwar bloss zu einer Verwarnung führen würden, für die jedoch aufgrund der «Rückfallregelung» (Art. 16a Abs. 2 SVG) ein weiterer Ausweisentzug anzuordnen ist (BGE 136 I 345 E. 6.1 S. 348; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N 20 zu Art. 15a SVG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt der Verfall des Führerausweises auf Probe nach Art. 15a Abs. 4 SVG keinen Rückfall im technischen Sinne voraus, sondern bloss eine einfache Wiederholung.