Gestützt auf Art. 15a Abs. 4 SVG verfällt der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Diese Folge ist zwingend und liegt nicht im Ermessen der zuständigen Behörde (Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2). Dabei ist irrelevant, wie schwer die erste oder zweite Widerhandlung wiegt. Unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen demnach auch leichte Fälle, die isoliert betrachtet zwar bloss zu einer Verwarnung führen würden, für die jedoch aufgrund der «Rückfallregelung» (Art. 16a Abs. 2 SVG) ein weiterer Ausweisentzug anzuordnen ist (BGE 136 I 345 E. 6.1 S. 348;