Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, Art. 15a Abs. 4 SVG gelange erst zur Anwendung, wenn nach der Eröffnung eines ersten Entzuges eine zweite Widerhandlung begangen werde, die wiederum zum Entzug des Führerausweises auf Probe führen würde. Der Beschwerdeführer begründet dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Annullation des Führerausweises auf Probe nicht um eine mit dem Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) verwandte Massnahme handle. Der Verfall des Führerausweises sei am ehesten vergleichbar mit einem ex lege anzuordnenden Sicherungsentzug wegen Rückfälligkeit (Art. 16b Abs. 2 lit. e und f SVG bzw. Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG).