2.2 Umstritten ist zunächst die Frage, ob Art. 15a Abs. 4 SVG (Strassenverkehrsgesetz; SR 741.01) auch anwendbar ist, wenn der Entscheid der Administrativbehörde betreffend die erste Widerhandlung dem Betroffenen noch nicht mitgeteilt wurde oder gar noch aussteht.