ein Personenwagen der Marke BMW. Der Beschwerdeführer hatte dadurch eingeschränkte Sicht auf die Z.__strasse in Richtung X.__. Im Zuge seines Fahrmanövers übersah er die auf der Z.__strasse korrekt entgegekommende Fahrradfahrerin B.__, welche von X.__ nach Y.__ unterwegs war und trotz einer sofortigen Bremsung die Kollision mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen nicht mehr verhindern konnte. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und wurde auch anerkannt. Betreffend diesen Vorfall vom 8. Juni 2018 befindet sich keine Verfügung der Beschwerdegegnerin bei den Akten. Mithin verfügte sie gegen den Beschwerdeführer noch keine Administrativmassnahme.