Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid beabsichtigt die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe auf unbestimmte Dauer zu annullieren, wodurch der Beschwerdeführer besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Einspracheentscheides hat. Zudem hat er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist somit zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde hat binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ). Die Beschwerde vom 3. April 2019 wurde fristund formgerecht eingereicht.