Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 70 Abs. 1 VRG [NG 265.1]). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid beabsichtigt die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe auf unbestimmte Dauer zu annullieren, wodurch der Beschwerdeführer besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Einspracheentscheides hat.