1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden / Nidwalden vom 14. März 2019 betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe. Gegen Einspracheentscheide, die Administrativmassnahmen betreffen, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Wohnsitzkantons eingereicht werden (Art. 12 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 Vereinbarung VSZ [NG 651.2]). Im Kanton Nidwalden ist das Verwaltungsgericht, Verwaltungsabteilung, zur Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zuständig (Art. 31 GerG [NG 261.1]). Es entscheidet in Fünferbesetzung (Art.