5. Eventualiter sei Ziffer 5 des angefochtenen Einsprache-Entscheids vom 14. März 2019 bezüglich Auferlegung von Verfahrenskosten von CHF 780.30 ersatzlos aufzuheben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.» I. Nach gewährter Fristerstreckung durch die Verfahrensleitung beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2019 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.