« 1. Der Einsprache-Entscheid vom 14. März 2019 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis auf Probe wiederzuerteilen. 4. Für den Fall, dass eine andere Administrativmassnahme in Betracht gezogen werden sollte, sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Eventualiter sei Ziffer 5 des angefochtenen Einsprache-Entscheids vom 14. März 2019 bezüglich Auferlegung von Verfahrenskosten von CHF 780.30 ersatzlos aufzuheben.