G. Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab und verfügte die Annullierung des Führerausweises auf Probe. 4│14 H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden und stellte folgende Rechtsbegehren: