« 1. Der angefochtene Entscheid vom 14. Januar 2019 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Einsprache aufschiebende Wirkung hat. Eventualiter sei der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Für den Fall, dass eine andere Administrativmassnahme in Betracht gezogen werden sollte, sei dem Einsprecher vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Verkehrssicherheitszentrums.»