B. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl STA-Nr. A1 18 3591 vom 20. Juli 2018 der fahrlässigen einfachen Verkehrsegelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge ungenügender Vorsicht beim Rückwärtsfahren für schuldig. In Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 17 VRV), Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB bestrafte die Staatsanwaltschaft Nidwalden den Beschwerdeführer mit einer Busse im Betrag von Fr. 200., bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.