Der Beschwerdeführer hatte dadurch eingeschränkte Sicht auf die Z.__strasse in Richtung X.__ (NW). Im Zuge seines Fahrmanövers übersah er die auf der Z.__strasse korrekt entgegenkommende Fahrradfahrerin B.__, welche von X.__ nach Y.__ unterwegs war und trotz sofortiger Bremsung die Kollision mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen nicht mehr verhindern konnte (Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl STA-Nr. A1 18 3591 vom 20. Juli 2018, S. 1).