{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23788_2020-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23788", "Checksum": "871fe431ef60e1ddae0f9532250ffd1e"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23788"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2020 23788"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2020 23788"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2020 23788"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Annullierung Führerausweis auf Probe (VA 19 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:45", "Checksum": "a914ba4845358bbe54e0eb1c1bcec681", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2020 23788\nRegeste:\nAnnullierung Führerausweis auf Probe (VA 19 18)\n\n4.3\nWie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1), lenkte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2018 sein Fahrzeug\nrückwärts vom Garagenvorplatz auf die Strasse, wobei die Sicht durch ein parkiertes Auto\neingeschränkt war. Dabei übersah er eine korrekt entgegenkommende Fahrradfahrerin, welche trotz sofortiger Bremsung, die Kollision mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen nicht mehr verhindern konnte.\n\nSchon allein die Tatsache, dass es vorliegend zur Kollision zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen und der Fahrradfahrerin gekommen ist, schliesst eine geringe Gefährdung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG aus. Durch die Kollision wurde die\nFahrradfahrerin konkret gefährdet. Zwar wurde die Fahrradfahrerin nur leicht verletzt (Platzwunde am Kinn, Prellungen an den Beinen), die ungenügende Vorsicht des Beschwerdeführers beim Rückwärtsfahren hätte jedoch ohne Weiteres zu schweren Verletzungen der Fahrradfahrerin führen können. Ein Personenwagen stellt aufgrund seiner Bauweise und seines\nGewichts eine erhöhte Gefährdung im Strassenverkehr dar. Die Kollision mit einem schwächeren Verkehrsteilnehmer geht aufgrund der physikalischen Gesetze zwangsläufig zu dessen Ungunsten aus. In Anbetracht der vorliegenden Umstände, insbesondere aufgrund der\nstattgefundenen Kollision kann die vom Beschwerdeführer geschaffene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG eingestuft\nwerden.\n11│14\n\nOb – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – sein Verschulden als leicht einzustufen\ngewesen wäre, kann offenbleiben, da die Annahme einer leichten Widerhandlung - wie erwähnt - kumulativ ein leichtes Verschulden und eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer\nvoraussetzt.\n\nNach dem Gesagten stufte die Beschwerdegegnerin den Vorfall vom 8. Juni 2018 zu Recht\nals mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein. Die Beschwerde ist\nin diesem Punkt abzuweisen.\n\n5.\n\n5.1\nFerner macht der Beschwerdeführer geltend, die Auferlegung der Verfahrenskosten im Einspracheverfahren in der Höhe von Fr. 780.30 seien ohne gesetzliche Grundlage erhoben worden.\n\n5.2\nDas Gebührengesetz regelt die Erhebung von amtlichen Kosten durch die kantonale Verwaltung für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide oder die Benützung\nöffentlicher Sachen und Einrichtungen (Art. 1 Abs. 1 Gebührengesetz [GebG; NG 265.5]).\nGrundsätzlich werden für die Erbringung der obgenannten Leistungen amtliche Kosten erhoben, sofern nicht die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist (Art. 7 Abs. 1 GebG). Gestützt auf Art. 8\nAbs. 1 Ziff. 4 GebG erhebt die Verwaltung im Einspracheverfahren keine amtlichen Kosten,\nsofern die Einsprache nicht leichtfertig oder trölerisch erfolgt ist. Nach Art. 20 Abs. 1 Vereinbarung VSZ (NG 651.2) erhebt das VSZ für den Vollzug der Strassenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzgebung sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben kostendeckende Gebühren.\n\n5.3\nDie Beschwerdegegnerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit\n(Art. 1 Vereinbarung VSZ). Der Geltungsbereich des GebG umfasst grundsätzlich nur die kantonale Verwaltung (Art. 1 Abs. 1 GebG) mit Ausnahme der Art. 10–26 GebG, welche auch für\ndie Erhebung von amtlichen Kosten durch Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kantonale\nund kommunale selbstständige Anstalten anwendbar sind, sofern diese keine abweichenden\nBestimmungen erlassen (Art. 2 Abs. 1 GebG). Nach Art. 20 Abs. 1 Vereinbarung VSZ erhebt\n12│14\n\ndas VSZ für den Vollzug der Strassenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzgebung sowie für die\nweiteren ihm übertragenen Aufgaben kostendeckende Gebühren. Diese abweichende Regelung ist zulässig, da Art. 8 Abs. 1 Ziff. 4 GebG, welcher die Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens vorsieht, nur in Bezug auf die kantonale Verwaltung Anwendung findet und nicht\nauch für selbständige Anstalten gilt (Art. 2 Abs. 1 GebG e contrario). Insofern war die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Vereinbarung VSZ berechtigt, für das Einspracheverfahren kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebühren für die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 780.30 erscheinen angemessen und werden bestätigt. Die Rüge\ndes Beschwerdeführers erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.\n\n6.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und damit abzuweisen ist.\n\n7.\n\n7.1\nMit Beschwerde vom 3. April 2019 und Replik vom 1. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (P 19 4).\n\n7.2\nMit dem vorliegenden Entscheid hat der Beschwerdeführer kein rechtserhebliches Interesse\nmehr, dass sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung behandelt wird. Dementsprechend erweist sich sein Gesuch als gegenstandslos, womit es abzuschreiben ist\n(Art. 26 Abs. 1 VRG).\n\n8.\n\n8.1\nBei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 122 Abs. 1\nVRG). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und\nAuslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach\ndem PKoG (NG 261.2; Art. 116 Abs. 3 VRG).\n13│14\n\n8.2\nFür das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr\nFr. 100.– bis Fr. 7ʻ000.– (Art. 17 PKoG). Für den vorliegenden Fall beträgt die Gerichtsgebühr\npauschal Fr. 1‘500., gehen ausgangsgemäss zulasten des Beschwerdeführers, werden mit\ndessen Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.\n\n8.3\nDer unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\n"}