{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23788_2020-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23788", "Checksum": "871fe431ef60e1ddae0f9532250ffd1e"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23788"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2020 23788"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2020 23788"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2020 23788"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Annullierung Führerausweis auf Probe (VA 19 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:45", "Checksum": "a914ba4845358bbe54e0eb1c1bcec681", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2020 23788\nRegeste:\nAnnullierung Führerausweis auf Probe (VA 19 18)\n\nbegangen hatte – am 8. September 2018 als Führer eines militärischen Kleinbusses eine\nzweite Widerhandlung und damit eine Wiederholung. Hiermit hat der Beschwerdeführer objektiv zwei entzugsbegründende Verkehrsregelverletzungen begangen, sodass die Voraussetzungen für die Annullation des Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG erfüllt\nsind. Wäre – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – die Annullation des Führerausweises\nauf Probe nur möglich, nachdem dieser bereits einmal entzogen war, hätte dies die unbefriedigende und nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechende Situation zur Folge, dass\nderjenige Fahrzeugführer, welcher zwei Wiederhandlungen innert kurzer Folge begeht, gegenüber jenem, der zwei zeitlich weit auseinanderliegende Widerhandlungen begeht, in ungerechtfertigter Weise privilegiert werden würde. Ferner bezweckt die Annullation des Führerausweises auf Probe – wie der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung\n(Sicherungsentzug) – die Erhöhung der Verkehrssicherheit (Urteil des Bundesgerichts\n1C_310/2014 vom 5. Februar 2015 E. 4.4). Diese kann nur gewährleistet werden, wenn der\nFührerausweis auf Probe nach einer zweiten Widerhandlung umgehend und damit ohne Abwarten der Eröffnung eines ersten Entzugs, abgenommen wird. Der Beschwerdeführer beging\ninnerhalb von drei Monaten zwei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgehen,\ndass der Beschwerdeführer noch nicht über die nötige Reife zum sicheren und verkehrsregelkonformen Führen eines Personenwagens verfügt, weshalb er vom Strassenverkehr, aus\nGründen der Verkehrssicherheit, einstweilen fernzuhalten ist. Damit war die Beschwerdegegnerin berechtigt, dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe umgehend vorsorglich\nabzunehmen. Die Eröffnung eines ersten Entzugs musste demnach nicht abgewartet werden.\n\nDie Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich dementsprechend als unbegründet, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.\n\n3.\n\n3.1\nDer Beschwerdeführer macht weiter geltend, Art. 49 StGB (SR 311.0) sei analog anwendbar.\nFolglich sei nicht für jede Verkehrsregelverletzung eine einzelne Massnahme anzuordnen.\nVielmehr sei die für die schwerere Verletzung verfügte Massnahme angemessen zu schärfen,\num so zu einer Gesamtmassnahme zu gelangen, welche allen Verfehlungen Rechnung trage.\n9│14\n\n3.2\nHat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und\nerhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um\nmehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen\ndes Strafgesetzbuches anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften\nenthält.\n\n3.3\nDer Gesetzeswortlaut von Art. 15a Abs. 4 SVG spricht klar gegen die Bildung einer «Gesamtmassnahme» i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Widerhandlungen werden einzeln betrachtet und\nbei der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfällt der Führerausweis auf Probe von Gesetzes wegen. Dies ist zwingend und liegt nicht im Ermessen der zuständigen Behörde (Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2).\nInsofern besteht keine Gesetzeslücke, die durch einen Analogieschluss gefüllt werden muss.\nFerner stellen Administrativmassnahmen rechtlich gesehen keine Strafe dar. Es handelt sich\nvielmehr um Verwaltungsmassnahmen mit präventivem und erzieherischem Charakter, die der\nErhöhung der Verkehrssicherheit dienen sollen (BGE 116 Ib 146 E. 2a S. 148). Die Bildung\neiner «Gesamtmassnahme» i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB würde demnach dem repressiven und\npräventiven Zweck des Führerausweisentzuges widersprechen. Nach dem Gesagten erweist\nsich die Rüge als unbegründet.\n\n4.\n\n4.1\nDer Beschwerdeführer bringt weiter vor, die erste Widerhandlung vom 8. Juni 2018 sei als\nleichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG zu qualifizieren.\n\n4.2\nNach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren\nnach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) ausgeschlossen ist, wird\nder Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16\nAbs. 2 SVG). Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, der mittelschweren und der\nschweren Widerhandlung (Art. 16a–16c SVG).\n10│14\n\nEine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe\nGefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und soweit ihn dabei nur ein leichtes Verschulden\ntrifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Diese Elemente müssen dabei kumulativ gegeben sein (BGE\n135 II 138 E. 2.2.3).\n\nDie mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG dient als Auffangtatbestand\nund liegt immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit a SVG) gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 S. 141; vgl.\nauch Urteil [des Bundesgerichts] 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.3). Eine mittelschwere\nWiderhandlung liegt somit dann vor, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung jedoch\ngering oder umgekehrt das Verschulden gering, aber die Gefährdung gross wiegt (W EISSEN-\nBERGER, a.a.O., N 5 zu Art. 16a SVG; BERNHARD RÜTSCHE/DENISE W EBER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 4 zu Art.\n16a SVG).\n\n"}