{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23788_2020-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23788", "Checksum": "871fe431ef60e1ddae0f9532250ffd1e"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23788"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2020 23788"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2020 23788"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2020 23788"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Annullierung Führerausweis auf Probe (VA 19 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:45", "Checksum": "a914ba4845358bbe54e0eb1c1bcec681", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2020 23788\nRegeste:\nAnnullierung Führerausweis auf Probe (VA 19 18)\n\nDer Beschwerdeführer bringt dazu vor, Art. 15a Abs. 4 SVG gelange erst zur Anwendung,\nwenn nach der Eröffnung eines ersten Entzuges eine zweite Widerhandlung begangen werde,\ndie wiederum zum Entzug des Führerausweises auf Probe führen würde. Der Beschwerdeführer begründet dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Annullation des Führerausweises auf Probe nicht um eine mit dem Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen (Art. 16d\nAbs. 1 lit. c SVG) verwandte Massnahme handle. Der Verfall des Führerausweises sei am\nehesten vergleichbar mit einem ex lege anzuordnenden Sicherungsentzug wegen Rückfälligkeit (Art. 16b Abs. 2 lit. e und f SVG bzw. Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG). Bei sämtlichen\nSicherungsentzügen wegen Rückfälligkeit werde darauf abgestellt, ob bzw. wie oft der Ausweis in den vergangenen Jahren «entzogen war». Sanktioniert werde damit die fehlende Wirkung der vorangegangenen Entzüge, was deren Eröffnung bedinge.\n\n2.3\nDer erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst für eine\nDauer von drei Jahren auf Probe erteilt (Art. 15a Abs. 1 SVG). Nach Ablauf erhält der Inhaber\nden definitiven Führerausweis, wenn er an den vorgeschriebenen Weiterbildungskursen teilgenommen hat (Art. 15a Abs. 2bis und Art. 15b Abs. 2 SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis\nauf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert\n(Art. 15a Abs. 3 SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens\n7│14\n\neinen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG).\n\nGestützt auf Art. 15a Abs. 4 SVG verfällt der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Diese Folge ist zwingend und liegt nicht im\nErmessen der zuständigen Behörde (Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2). Dabei ist irrelevant, wie schwer die erste oder zweite Widerhandlung wiegt.\nUnter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen\ndemnach auch leichte Fälle, die isoliert betrachtet zwar bloss zu einer Verwarnung führen würden, für die jedoch aufgrund der «Rückfallregelung» (Art. 16a Abs. 2 SVG) ein weiterer Ausweisentzug anzuordnen ist (BGE 136 I 345 E. 6.1 S. 348; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N 20 zu Art. 15a SVG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt\nder Verfall des Führerausweises auf Probe nach Art. 15a Abs. 4 SVG keinen Rückfall im technischen Sinne voraus, sondern bloss eine einfache Wiederholung. Mit anderen Worten sind\ndie Voraussetzungen bereits dann erfüllt, wenn während der Probezeit eine zweite Widerhandlung begangen wird, unabhängig davon, ob die erste Administrativmassnahme bereits vollzogen worden oder ob der betreffende Entscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 136\nII 447 E. 5.3 S. 456). Sinn und Zweck von Art. 15a Abs. 4 SVG ist die strenge Ahndung und\nPrävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenker und damit die Erhöhung der Verkehrssicherheit (Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2009 vom 10. September 2010 E. 6.1).\nAus Gründen der Verkehrssicherheit ist der Ausweis grundsätzlich umgehend vorsorglich abzunehmen, wenn der Inhaber des Führerausweises auf Probe während der Probezeit eine\nzweite Widerhandlung begeht, die mit einem Ausweisentzug zu ahnden ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.1 und 1C_324/2013 vom 9. September\n2013 E. 2.3).\n\n2.4\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es nicht auf die Eröffnung eines Entzugsentscheides der Administrativbehörde an, sondern bloss darauf, dass der Ausweisinhaber während der Probezeit objektiv zwei entzugsbegründende Verkehrsregelverletzungen\nbegeht. Das Bundesgericht setzt denn auch für die Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG keinen Rückfall im technischen Sinne voraus, also die erneute Begehung nach erfolgter Sanktionierung, sondern lediglich eine einfache Wiederholung (BGE 136 II 447 E. 5.3 S. 456). Der\nBeschwerdeführer beging – nachdem er bereits am 8. Juni 2018 eine erste Widerhandlung\n8│14\n\n"}