{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23788_2020-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23788", "Checksum": "871fe431ef60e1ddae0f9532250ffd1e"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23788"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2020 23788"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2020 23788"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2020 23788"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Annullierung Führerausweis auf Probe (VA 19 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:45", "Checksum": "a914ba4845358bbe54e0eb1c1bcec681", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2020 23788\nRegeste:\nAnnullierung Führerausweis auf Probe (VA 19 18)\n\n « 1. Der Einsprache-Entscheid vom 14. März 2019 sei aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Eventualiter sei der\nBeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.\n3. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis auf Probe wiederzuerteilen.\n4. Für den Fall, dass eine andere Administrativmassnahme in Betracht gezogen werden sollte,\nsei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n5. Eventualiter sei Ziffer 5 des angefochtenen Einsprache-Entscheids vom 14. März 2019 bezüglich Auferlegung von Verfahrenskosten von CHF 780.30 ersatzlos aufzuheben.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.»\n\nI.\nNach gewährter Fristerstreckung durch die Verfahrensleitung beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2019 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.\n\nJ.\nPer 1. Juli 2019 kam es aufgrund der Neubesetzung des Ober- und Verwaltungsgerichtspräsidiums zu einem Wechsel in der Verfahrensleitung. Fortan wurde das Verfahren durch die\nneue Verwaltungsgerichtspräsidentin lic. iur. Livia Zimmermann geführt.\n\nK.\nDer Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 1. Juli 2019 an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.\n\nL.\nDas Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde\nanlässlich seiner Sitzung vom 30. September 2019 in Abwesenheit der Parteien abschliessend\nberaten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n5│14\n\nErwägungen:\n\n1.\nAnfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden /\nNidwalden vom 14. März 2019 betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe. Gegen Einspracheentscheide, die Administrativmassnahmen betreffen, kann Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht des Wohnsitzkantons eingereicht werden (Art. 12 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3\nVereinbarung VSZ [NG 651.2]). Im Kanton Nidwalden ist das Verwaltungsgericht, Verwaltungsabteilung, zur Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zuständig (Art. 31\nGerG [NG 261.1]). Es entscheidet in Fünferbesetzung (Art. 33 Ziff. 3 GerG). Der Beschwerdeführer wohnt in Y.__, womit die örtliche sowie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts\nNidwalden gegeben ist.\n\nZur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h.\nvor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten\nhat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 70 Abs. 1 VRG [NG 265.1]).\nMit dem angefochtenen Einspracheentscheid beabsichtigt die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe auf unbestimmte Dauer zu annullieren, wodurch\nder Beschwerdeführer besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Einspracheentscheides hat. Zudem hat er am vorinstanzlichen\nVerfahren teilgenommen. Er ist somit zur Beschwerde berechtigt.\n\nDie Beschwerde hat binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet zu\nerfolgen (Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ). Die Beschwerde vom 3. April 2019 wurde fristund formgerecht eingereicht.\n\nDie formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2.\n\n2.1\nIn Übereinstimmung mit den Strafakten und dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. Juli 2018\nergibt sich in tatsächlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer am Freitag, 8. Juni 2018 um\nca. 08.50 Uhr seinen Personenwagen der Marke Alfa Romeo mit den Kontrollschildern NW __\nrückwärts aus der Garagenbox 16 bzw. vom Vorplatz der Garage auf die Z.__strasse in Y.__\nhinauslenkte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf dem Vorplatz der nebenstehenden Garage\n6│14\n\nein Personenwagen der Marke BMW. Der Beschwerdeführer hatte dadurch eingeschränkte\nSicht auf die Z.__strasse in Richtung X.__. Im Zuge seines Fahrmanövers übersah er die auf\nder Z.__strasse korrekt entgegekommende Fahrradfahrerin B.__, welche von X.__ nach Y.__\nunterwegs war und trotz einer sofortigen Bremsung die Kollision mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen nicht mehr verhindern konnte. Dieser Sachverhalt wird vom\nBeschwerdeführer nicht bestritten und wurde auch anerkannt.\n\nBetreffend diesen Vorfall vom 8. Juni 2018 befindet sich keine Verfügung der Beschwerdegegnerin bei den Akten. Mithin verfügte sie gegen den Beschwerdeführer noch keine Administrativmassnahme.\n\n2.2\nUmstritten ist zunächst die Frage, ob Art. 15a Abs. 4 SVG (Strassenverkehrsgesetz; SR\n741.01) auch anwendbar ist, wenn der Entscheid der Administrativbehörde betreffend die erste\nWiderhandlung dem Betroffenen noch nicht mitgeteilt wurde oder gar noch aussteht.\n\n"}