{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23788_2020-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23788", "Checksum": "871fe431ef60e1ddae0f9532250ffd1e"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23788"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2020 23788"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2020 23788"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2020 23788"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Annullierung Führerausweis auf Probe (VA 19 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:45", "Checksum": "a914ba4845358bbe54e0eb1c1bcec681", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2020 23788\nRegeste:\nAnnullierung Führerausweis auf Probe (VA 19 18)\n\n GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nVA 19 8 BGE 146 II 300 / Abweisung der Beschwerde\nP 19 4\n\nEntscheid vom 30. September 2019\nVerwaltungsabteilung\n\nBesetzung Verwaltungsgerichtspräsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz,\nVerwaltungsrichter Peter Fuhrer,\nVerwaltungsrichter Heinz Metz,\nVerwaltungsrichter Sepp Schnyder,\nVerwaltungsrichter Pascal Ruch,\na.o. Gerichtsschreiberin Fabienne Bieri.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\nvertreten durch lic. iur. Beat Rohrer, Rechtsanwalt,\nObergrundstrasse 65a, 6003 Luzern,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nVerkehrssicherheitszentrum OW/NW,\nKreuzstrasse 2, Administrativmassnahmen, 6371 Stans,\n\nBeschwerdegegnerin.\n\nGegenstand Annullierung des Führerausweises auf Probe\n\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW vom 14. März 2019\n(Pid-Nr./Fall: NW_84975/2018_16778).\n2│14\n\nSachverhalt:\n\nA.\nDer Beschwerdeführer lenkte am Freitag, 8. Juni 2018 um ca. 08.50 Uhr seinen Personenwagen der Marke Alfa Romeo mit den Kontrollschildern NW ___ rückwärts aus der Garagenbox\n16 bzw. vom Vorplatz der Garage auf die Z.__strasse in Y.__ (NW) hinaus. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf dem Vorplatz der nebenstehenden Garage ein Personenwagen der\nMarke BMW. Der Beschwerdeführer hatte dadurch eingeschränkte Sicht auf die Z.__strasse\nin Richtung X.__ (NW). Im Zuge seines Fahrmanövers übersah er die auf der Z.__strasse\nkorrekt entgegenkommende Fahrradfahrerin B.__, welche von X.__ nach Y.__ unterwegs war\nund trotz sofortiger Bremsung die Kollision mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen nicht mehr verhindern konnte (Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl\nSTA-Nr. A1 18 3591 vom 20. Juli 2018, S. 1).\n\nB.\nDie Staatsanwaltschaft Nidwalden sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl STA-Nr. A1\n18 3591 vom 20. Juli 2018 der fahrlässigen einfachen Verkehrsegelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge ungenügender Vorsicht beim Rückwärtsfahren für schuldig.\nIn Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 3 Abs. 1\nVRV, Art. 17 VRV), Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB bestrafte die Staatsanwaltschaft Nidwalden den Beschwerdeführer mit einer Busse im Betrag von Fr. 200., bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen. Der Strafbefehl\nerwuchs in Rechtskraft.\n\nC.\nMit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,\ndass geprüft werde, ob gegen ihn ein Administrativverfahren einzuleiten sei. Bis zum Abschluss des Strafverfahrens werde das Verfahren jedoch sistiert.\n\nD.\nMit Schreiben vom 12. Oktober 2018 wurde der Beschwerdegegnerin der Rapport der Militärpolizei, Einsatzkommando Militärpolizei, MP Posten Mels, vom 4. Oktober 2018 betreffend\n3│14\n\nVerkehrsunfall durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge Nichtanpassen der Geschwindigkeit übermittelt. Dem Rapport der Militärpolizei vom 4. Oktober 2018 ist im Wesentlichen zu\nentnehmen, dass der Beschwerdeführer am Samstag, 8. September 2018 um ca. 14.10 Uhr\ndas militärische Fahrzeug (Mercedes Sprinter M49025) von der Truppenunterkunft Cholloch\n(SG) herkommend auf der Waldestrasse talwärts in Richtung St. Gallenkappel (SG) gelenkt\nhabe. Höhe Widen 859 habe der Beschwerdeführer die dortige Linkskurve mit ca. 40 km/h\nbefahren. Aufgrund der zu hohen Geschwindigkeit habe der Beschwerdeführer sein Fahrzeug\nnicht mehr um die Linkskurve steuern können, weshalb er in der Folge rechtsseitig von der\nStrasse abgekommen und in das dortige Wiesland geraten sei. Anschliessend sei das Fahrzeug mit einem sich auf dem Wiesland befindenden aufgestapelten Holzpolter kollidiert. Durch\nden Aufprall hätten drei der fünf Mitfahrer leichte Verletzungen erlitten.\n\nE.\nMit Verfügung vom 14. Januar 2019 annullierte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG und Art. 35a VZV, Art. 7 ADMAS-Register-\nVerordnung sowie Art. 12 und 20 Vereinbarung VSZ, den Führerausweis auf Probe.\n\nF.\nDagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 Einsprache und stellte folgende\nAnträge:\n\n« 1. Der angefochtene Entscheid vom 14. Januar 2019 sei aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass die Einsprache aufschiebende Wirkung hat. Eventualiter sei der\nEinsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren.\n3. Für den Fall, dass eine andere Administrativmassnahme in Betracht gezogen werden sollte,\nsei dem Einsprecher vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Verkehrssicherheitszentrums.»\n\nG.\nMit Einspracheentscheid vom 14. März 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache\ndes Beschwerdeführers ab und verfügte die Annullierung des Führerausweises auf Probe.\n4│14\n\nH.\nGegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n"}