Der Beschwerdeführer hat die Restanz von Fr. 600.00 mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zustellung dieses Entscheids an: Stans, 17. Februar 2020 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Steuerabteilung Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin lic. iur. HSG Helene Reichmuth Versand: Rechtsmittelbelehrung: