Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die herabgesetzte Gerichtsgebühr für das Dispositiv beträgt pauschal Fr. 600.00 und geht ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers. Nachdem der Beschwerdeführer die vollständige Ausfertigung des Entscheids verlangt hat, geht die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr von Fr. 600.00 ebenfalls zu seinen Lasten. Die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600.00 entnommen und gilt in diesem Umfang als bezahlt.