Die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr beträgt mithin Fr. 600.00 und geht ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 4 Abs. 2 PKoG). Die gesamten Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 sind dem vom Beschwerdeführer geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600.00 zu entnehmen und haben in diesem Umfang als bezahlt zu gelten. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, die Restanz von Fr. 600.00 an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen. 8.4 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen (Art. 123 Abs. 2 VRG e contrario). 19 I 19