8.3 Die gestützt auf Art. 4 Abs. 3 PKoG herabgesetzte Gebühr für das den Parteien am 9. März 2020 versandte Entscheiddispositiv beträgt pauschal Fr. 600.00 und geht ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 31 Abs. 2 WPEG). Mit Schreiben vom 10. März 2020 verlangte der Beschwerdeführer innert Frist die vollständige Ausfertigung des Entscheids. Die ordentliche Gebühr bei einer vollständigen Ausfertigung des Entscheids beträgt Fr. 1'200.00 (Art. 17 PKoG). Die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr beträgt mithin Fr. 600.00 und geht ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 4 Abs. 2 PKoG).