8.2 Die Gerichtskosten bemessen sich gestützt auf Art. 78 GerG und Art. 116 Abs. 3 VRG nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die ordentliche Gebühr Fr. 100.00 bis Fr. 7'000.00 (Art. 17 PKoG). Bei Entscheiden, die gemäss Art. 56 Abs. 2 VRG ohne schriftliche Begründung eröffnet werden, ist die Gebühr nach Ermessen, mindestens jedoch um 20 Prozent, herabzusetzen. Im Dispositiv sind die ordentliche und die herabgesetzte Gebühr festzusetzen. Verlangt eine Partei die vollständige Ausfertigung des Entscheides, hat sie die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr zu bezahlen (Art. 4 Abs. 3 PKoG).