8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 2 WPEG trägt in der Regel der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können. Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht (Art. 31. Abs. 2bis WPEG). 18 I 19