Der Beschwerdeführer ist insgesamt zu Recht nur für das Jahr 2017 und nicht auch für die Folgejahre vom Militärpflichtersatz befreit worden. Im Übrigen erfolgt die Veranlagung der Ersatzabgabe gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a WPEG ohnehin jährlich und die hier angefochtene Veranlagung kann grundsätzlich nicht vorwirken, sondern entfaltet nur Rechtswirkung für das Jahr 2017, für welches der Beschwerdeführer von der Ersatzpflicht befreit wurde. Sollten sich also in den Folgejahren in sachverhaltlicher Hinsicht neue Erkenntnisse ergeben, so bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, diese im Rahmen der jährlichen Veranlagungen erneut vorzutragen.