7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das AMB sowohl formell als auch materiell seiner Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das AMB bei seinem Entscheid auf die Einschätzung des militärärztlichen Dienstes abgestützt hat. Sodann liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine solche ist weder ersichtlich noch wurde sie vom Beschwerdeführer substantiiert vorgetragen. Es kann weder eine unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist insgesamt zu Recht nur für das Jahr 2017 und nicht auch für die Folgejahre vom Militärpflichtersatz befreit worden.