Im Übrigen fällt auf, dass es sich beim Arztzeugnis nicht um das Original, sondern um eine Kopie handelt, die dem Gericht in zwei verschiedenen Versionen vorliegt. Den Psychiater Dr. med. C.__ hat der Beschwerdeführer erst nach der RS, erstmals am 26. Januar 2017, konsultiert. Seine nachträgliche medizinische Beurteilung des vordienstlichen Gesundheitszustandes bzw. seine Aussage, dass die Problematik offensichtlich in der RS begonnen habe, ist daher nur bedingt aussagekräftig. Es ist davon auszugehen, dass sich der behandelnde Psychiater diesbezüglich auf die subjektiven Aussagen seines Patienten und jene des Hausarztes abstützte.