Versicherungsinternen Gutachten, wie vorliegend von der Suva Militärversicherung kommt demgegenüber und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers höherer Beweiswert zu. Zur hausärztlichen Einschätzung vom 16. Januar 2019 (bf.Bel. 6) ist ergänzend festzustellen, dass die Beurteilung sehr knapp ausgefallen ist und aus dem Bericht nicht hervorgeht, wann der Beschwerdeführer seinen Hausarzt vor Antritt der RS letztmals konsultiert hat. Im Übrigen fällt auf, dass es sich beim Arztzeugnis nicht um das Original, sondern um eine Kopie handelt, die dem Gericht in zwei verschiedenen Versionen vorliegt.